Wir helfen gegen den Sparwahn des Landkreises!
Der Landkreis Mansfeld-Südharz hat mit dem 01.01.2025 eine neue Richlinie zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft für Empfänger von Bürgergeld und Sozialhilfe in Kraft gesetzt. Die Folge ist, dass bisher übernommene Wohnkosten in viele Fällen zukünftig nicht mehr vollständig übernommen werden, sondern vom Existenzminimum der Leistungen durch die Empfänger selbst getragen werden oder der Umzug in eine kostengünstigere Wohnungen erfolgen muss.
Aktuell mag noch ein Bestandschutz für Menschen bestehen, die bereits laufen Leistungen erhalten. Dieser endet jedoch in folgenden Fällen nach dem 31.12.2024:
Somit sind viele Leistungsbezieher bereits im laufenden Jahr 2025 mit einer drohenden Absenkung der Kostenübernahme der Unterkunftskosten konfrontiert. In den mit Sternchen (*) markierten Fällen erfolgt eine Kostensenkungsaufforderung - dies bedeutet, dass die Kosten für eine Dauer von bis zu 6 Monaten weiterhin übernommen werden. Jedoch besteht bereits hier ein Handlungsbedarf. Im Falle des Todes eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft gilt abweichend von der 6 monatigen Frist eine Übergangszeit von maximal 12 Monaten.
Aber auch aktuell ergeben sich bereits Auswirkungen, da die neue Richtlinie für alle neuen Anträge auf Bürgergeld oder Sozialhilfe ab dem 01.01.2025 gilt, womit Mietangebote die diese Grenzen überschreiten im Regelfall abgelehnt werden müssen.
Was gilt ab 2025? Das können Sie aus der folgenden Übersicht entnehmen.